Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Bestellungen über unseren Online-Shop durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.

2.Vertragspartner, Vertragsschluss

Der Kaufvertrag kommt zustande mit LAMPADA Internationale Leuchten Collection GmbH.

Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Durch Anklicken des Bestellbuttons geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung.

Wann der Vertrag mit uns zustande kommt, richtet sich nach der von Ihnen gewählten Zahlungsart:

Vorkasse mit 3 % Skonto

Wir nehmen Ihre Bestellung durch Versand einer Annahmeerklärung in separater E-Mail innerhalb von zwei Tagen an, in welcher wir Ihnen unsere Bankverbindung nennen.

Kreditkarte

Wir nehmen Ihre Bestellung durch Versand einer Annahmeerklärung in separater E-Mail innerhalb von zwei Tagen an.

PayPal, PayPal Express

Im Bestellprozess werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Dort können Sie Ihre Zahlungsdaten angeben und die Zahlungsanweisung an PayPal bestätigen. Nach Abgabe der Bestellung im Shop fordern wir PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf und nehmen dadurch Ihr Angebot an.

Barzahlung bei Abholung

Wir nehmen Ihre Bestellung durch Versand einer Annahmeerklärung in separater E-Mail innerhalb von zwei Tagen an.

3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung

Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch hier auf dieser Seite einsehen und herunterladen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem Kunden-Login einsehen.

4. Lieferbedingungen

Zuzüglich zu den angegebenen Produktpreisen kommen noch Versandkosten hinzu. Näheres zur Höhe der Versandkosten erfahren Sie bei den Angeboten.

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit der Abholung bei LAMPADA Internationale Leuchten Collection GmbH, Erlenstegenstraße 90, 90491 Nürnberg, Deutschland zu den nachfolgend angegebenen Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 9.00 – 18.00 Uhr, Samstag 10.00 – 14.00 Uhr.

Wir liefern nicht an Packstationen.

5. Bezahlung

In unserem Shop stehen Ihnen grundsätzlich die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:

Vorkasse mit 3 % Skonto

Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in separater E-Mail und liefern die Ware nach Zahlungseingang. Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse erhalten Sie 3 % Skonto auf den Warenwert.

Nachnahme

Sie zahlen den Kaufpreis direkt beim Zusteller. Es fallen zzgl. 6,00 Euro als Kosten an.

Kreditkarte und Debitkarte über Saferpay bei SIX

Mit Abgabe der Bestellung übermitteln Sie uns gleichzeitig Ihre Kreditkartendaten.

Auf unserer Website können Sie mit Kreditkarten von Mastercard und Visa wie auch mit der Debitkarte Maestro bezahlen.

Die Belastung Ihrer Kreditkarte oder Debitkarte erfolgt unmittelbar nach Absendung der Bestellung. Alle Kreditkartenzahlungen und Debitkartenzahlungen werden mittels der zertifizierten Payment- Plattform Saferpay by SIX verarbeitet. Bei Zahlungen mit Mastercard, Visa oder Maestro ist keine Registrierung oder Anmeldung über Saferpay by SIX erforderlich.

Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang.

Die Zahlungstransaktion wird durch Saferpay by SIX unmittelbar danach automatisch durchgeführt:

Hier finden Sie weitere Informationen zu Saferpay: www.saferpay.com.

PayPal, PayPal Express

Im Bestellprozess werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über PayPal bezahlen zu können, müssen Sie dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Nach Abgabe der Bestellung im Shop fordern wir PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf. Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang.

Die Zahlungstransaktion wird durch PayPal unmittelbar danach automatisch durchgeführt.

Barzahlung bei Abholung

Sie zahlen den Rechnungsbetrag bei der Abholung bar.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Für Unternehmer gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

7. Transportschäden

Für Verbraucher gilt:

Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

Für Unternehmer gilt:

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

8. Gewährleistung und Garantien

Sind Sie Unternehmer, dann gilt:

8.1.

Der Vertragspartner ist gemäß § 377 Abs. 1 HGB verpflichtet, die von uns bzw. unserem Lieferanten gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und einen erkennbaren Mangel unverzüglich zu rügen. Dasselbe gilt gemäß § 377 Abs. 3 HGB , wenn sich ein Mangel erst später zeigt, dann ist die Mangelrüge unverzüglich nach der Entdeckung vorzunehmen.

Andernfalls gilt der Mangel als genehmigt.

8.1.2.

Es gelten für die Sachmängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelungen. Wir haben das Recht zu untersuchen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Wir sind nicht verpflichtet, uns auf ein Nachbesserungs- / Nachlieferungsverlangen des Vertragspartners einzulassen, wenn uns diese Untersuchungsmöglichkeit nicht eingeräumt wird. Erfüllungsort für diese Untersuchung ist unser Geschäftssitz, es sei denn, wir entscheiden uns für eine Untersuchung vor Ort.

Wegen eventueller Transport-, Ausbau- und Einbaukosten gelten, V8.1.5.3 bis 8.1.5.7 entsprechend.

8.1.3.

Klarstellend wird hervorgehoben, dass ein Sachmangel dann nicht vorliegt, wenn eine Beschädigung und / oder Fehlfunktion darauf ursächlich zurückzuführen ist, dass der Vertragspartner oder eine von ihm beauftragte Person die Sache fehlerhaft montiert hat, es sei denn, dass ein Fehler der von uns gelieferten Montageanleitung vorliegt und der Mangel ursächlich auf dieser Montageanleitung beruht oder eine Montage durch uns oder einem von uns beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt wurde.

Ferner wird klarstellend hervorgehoben, dass dann kein Sachmangel vorliegt, wenn die gelieferte Sache schon innerhalb der Gewährleistungsfrist durch bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit oder der bei Sachen dieser Art üblichen und vom Käufer nach der Art der Sache zu erwartenden Benutzungsdauer verschlissen / abgenutzt ist (z.B. Durchbrennen des Leuchtmittel nach Ablauf der üblichen bzw. als Beschaffenheit eventuell vereinbarten Brenn- bzw. Lebensdauer).

Es liegt auch dann kein Sachmangel vor, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die Sache beschädigt oder unsachgemäß behandelt hat.

8.1.4.

Nach erklärter Mängelrüge ist der Vertragspartner verpflichtet, die Sache ordnungsgemäß zu verwahren und in Obhut zu nehmen. Diese Obhutspflicht besteht auch im Hinblick auf die Beweisbarkeit des Mangels. Wird die Ware nach einer Mängelrüge vom Vertragspartner nicht ordnungsgemäß verwahrt und geht sie deshalb unter oder wird beschädigt und ist deshalb der Mangel bzw. dessen Ursache nicht mehr nachzuvollziehen, so ist der Mangel nicht bewiesen.

8.1.5.

Nacherfüllung

Bei Kaufverträgen kann der Vertragspartner im Falle eines Mangels von uns nach dessen Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Bei uns verbleibt das Recht auf eine zweite Erfüllungschance – je nach Wahl des Vertragspartners – auf Nachlieferung oder Nachbesserung.

8.1.5.1

Nachbesserung

Wählt der Vertragspartner die Nachbesserung, stehen uns zwei Nachbesserungsversuche zu; uns stehen mehr Nachbesserungsversuche zu bei besonderen Umständen des Einzelfalles wie z.B. technische Komplexität, schwer zu behebender Mangel, ungewöhnlich widrigere Umstände bei bisheriger Nachbesserung.

Erfüllungsort für die Nachbesserung ist unser Firmensitz, es sei denn, wir entscheiden uns für eine Reparatur vor Ort.

8.1.5.2

Nachlieferung

Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, geschieht dies nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache, nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB.

8.1.5.3

Transport

Wählt der Vertragspartner die Nachlieferung, sind wir berechtigt, die mangelhafte Sache selbst abzuholen und die neue Sache selbst zu liefern.

Wählt der Vertragspartner die Nachbesserung, gilt unser Recht, den Transport selbst durchzuführen, entsprechend, falls eine Reparatur vor Ort nicht möglich sein sollte, bzw. wir uns nicht für eine Reparatur vor Ort entscheiden.

Machen wir von unserem Recht, den Transport selbst durchzuführen, keinen Gebrauch, dann hat der Vertragspartner das entweder selbst durchzuführen oder einen Dritten (z.B. Spediteur) zu beauftragen und zu bezahlen (Abtransport alte mangelhafte Ware und Transport nachgebesserte bzw. neue Ware zum Vertragspartner zurück). Ein Anspruch auf Transportkostenvorschuss besteht nicht. Wir erstatten die Transportkosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Nur erforderliche nachgewiesene Aufwendungen werden erstattet.

Im Falle der Nachbesserung erstatten wir die Transportkosten nur dann, wenn ein Transport erforderlich ist, also eine Reparatur vor Ort nicht möglich sein sollte, oder wir uns gegen eine Nachbesserung vor Ort entscheiden.

Transportkosten erstatten wir nicht, wenn die Untersuchung (8.1.2) ergibt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

Transportkosten erstatten wir ebenfalls nicht, wenn wir berechtigt sind, die Nacherfüllung (also sowohl Nachbesserung als auch Nachlieferung) zu verweigern (siehe unten 8.1.5.7) und von diesem Verweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.

8.1.5.4

Einbau /Anbringung

Hat der Vertragspartner die von uns gelieferte Ware eingebaut oder angebracht – und ist diese Ware mangelhaft – dann hat der Vertragspartner die Ware auf dessen Kosten auszubauen bzw. zu entfernen. Im Falle der Nachbesserung gilt das nur, wenn der Aus- und Einbau erforderlich ist (also eine Reparatur vor Ort ohne Aus- und Einbau nicht möglich ist oder von uns abgelehnt wird).

Nach Wahl des Vertragspartners liefern wir dann entweder eine neue mangelfreie Ware oder bessern nach.

Dann baut der Vertragspartner die neue / nachgebesserte Ware ein bzw. bringt diese an.

Wir ersetzen dem Vertragspartner die nachgewiesenermaßen tatsächlich bezahlten Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau / das Anbringen der neuen / nachgebesserten Ware unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Die ursprüngliche Ware war tatsächlich mangelhaft (8.1.3)

b)

Der Vertragspartner hat den Mangel gemäß § 377 HGB unverzüglich gerügt (8.1)

c)

Die gelieferte Ware war nach ihrer Art und ihrem vertraglichen Verwendungszweck für den vom Vertragspartner vorgenommenen Einbau bzw. Anbringung vorgesehen.

d)

Dem Vertragspartner war der Mangel zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Anbringung entweder nicht bekannt oder dem Vertragspartner nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware vor dem Anbringen / Einbau einem Funktionstest zu unterziehen (probeweise Anschluss); es sei denn, das wäre nicht möglich oder unzumutbar.

e)

Wir erstatten nur die erforderlichen Aufwendungen.

f)

Wir leisten keine Erstattung, wenn wir sowohl zur Verweigerung der Beseitigung des Mangels als auch zur Verweigerung der Nachlieferung berechtigt sind (siehe unten Ziffer 8.1.5.7)

8.1.5.5

Verweigerung Mangelbeseitigung

Die Beseitigung des Mangels dürfen wir verweigern, wenn

  • das gemäß §275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist
  • ein Fall von § 275 Abs. 2 und / oder 3 BGB vorliegt
  • die Beseitigung des Mangels nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Vertragspartner zurückgegriffen werden könnte. Unverhältnismäßige Kosten, die uns zur Ablehnung der Nacherfüllung berechtigen, liegen insbesondere vor, wenn diese Kosten, bestehend aus dem Wert der Ware, den Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten Ausbau und Neueinbau / -Anbringung 150% des Warenwertes / Kaufpreis der Ware betragen bzw. 200% des mangelbedingten Minderwertes.Lehnen wir bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Vertragspartners die Wahl des Vertragspartners auf Beseitigung des Mangels berechtigterweise ab, dann liefern wir eine mangelfreie Sache oder es gilt Ziff. 8.1.5.7.8.1.5.6

    Verweigerung Nachlieferung

    Die Lieferung einer mangelfreien Sache dürfen wir verweigern, wenn

  • das gemäß §275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist
  • ein Fall von § 275 Abs. 2 und / oder 3 BGB vorliegt.
  • die Nachlieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Vertragspartner zurückgegriffen werden könnte. Unverhältnismäßige Kosten, die uns zur Ablehnung der Nachlieferung berechtigen, liegen vor, wenn diese Kosten, bestehend aus dem Wert der Ware, den Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten Ausbau und Neueinbau / -Anbringung 150% des Warenwertes / Kaufpreises der Ware betragen bzw. 200 % des mangelbedingten Minderwertes.Lehnen wir bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Vertragspartners die Wahl des Vertragspartners auf Nachlieferung berechtigterweise ab, dann bessern wir nach oder es gilt 8.1.5.7.8.1.5.7

    Verweigerung Nacherfüllung

    Wir dürfen sowohl die Beseitigung des Mangels als auch die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigern, wenn

  • das gemäß §275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist
  • ein Fall von § 275 Abs. 2 und / oder 3 BGB vorliegt.
  • sowohl die Beseitigung des Mangels als auch die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mitunverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Unverhältnismäßige Kosten, die uns zur Ablehnung der Nacherfüllung (Nachbesserung und Nachlieferung) berechtigen, liegen vor, wenn diese Kosten, bestehend aus dem Wert der Ware, den Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten Ausbau und Neueinbau / -Anbringung 150% des Warenwertes / Kaufpreises der Ware betragen bzw. 200% des mangelbedingten Minderwertes.Sind wir zur vollständigen Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt, dann ist der Vertragspartner auf die Rechte aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB verwiesen, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.8.1.6.Die vorgenannten Bestimmungen zur Gewährleistung gelten nicht für gebrauchte Ware, die wir verkaufen. Bei gebrauchten Waren, die wir verkaufen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen und der Vertragspartner kann sich nur auf Gewährleistung berufen, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben sollten, oder eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns, unserem Erfüllungsgehilfen oder unserem gesetzlichen Vertreter vorliegt.8.2

    Sind Sie Verbraucher, dann gilt:

    8.2.1.

    Gesetzliche Regelungen

    Es gelten für die Sachmängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelungen

    8.2.2.

    Sachmangel

    Klarstellend wird hervorgehoben, dass ein Sachmangel dann nicht vorliegt, wenn eine Beschädigung und / oder Fehlfunktionen ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person die Sache fehlerhaft montiert haben, es sei denn, dass ein Fehler der von uns gelieferten Montageanleitung vorliegt und der Mangel ursächlich auf dieser Montageanleitung beruht oder eine Montage durch uns oder einen von uns beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt wurde.

    Ferner wird klarstellend hervorgehoben, dass dann kein Sachmangel vorliegt, wenn die gelieferte Sache schon innerhalb der Gewährleistungsfrist durch bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der

    vereinbarten Beschaffenheit oder der bei Sachen dieser Art üblichen und vom Käufer nach der Art der Sache zu erwartenden Benutzungsdauer verschlissen / abgenutzt ist (z.B. durchgebranntes Leuchtmittel nach Ablauf der üblichen bzw. als Beschaffenheit eventuell vereinbarten Brenn- bzw. Lebensdauer).

    Außerdem liegt kein Sachmangel vor, wenn Sie oder ein Dritter die Sache beschädigt oder unsachgemäß behandelt haben.

    8.2.3.

    Unser Recht auf Untersuchung

    Nach einer von Ihnen erklärten Mängelrüge sind Sie verpflichtet, die Sache ordnungsgemäß zu verwahren und in Obhut zu nehmen, damit wir die Möglichkeit haben, zu untersuchen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt bzw. ob die eine oder andere Art der Nacherfüllung, bzw. beide Arten der Nacherfüllung von den Kosten verhältnismäßig bzw. möglich ist.

    Erfüllungsort für diese Untersuchungen ist unser Firmensitz. Für die notwendigen Kosten zur Übersendung der Transportsache können Sie von uns einen Vorschuss verlangen oder uns – nach unserer Wahl – gestatten die Sache abzuholen und zu untersuchen.

    Wir sind auch berechtigt, die Sache vor Ort zu untersuchen, zwecks Vermeidung von Transportkosten, sofern dafür kein Ausbau und Einbau erforderlich ist.

    Wir sind berechtigt Erstattung des Transportkostenvorschusses zu verlangen, falls die Untersuchung ergibt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt bzw. der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen hat.

    Unser Recht auf Untersuchung gilt nur dann nicht, wenn

  • wir ernsthaft und endgültig eine Untersuchung verweigern
  • oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Rücktritt ohne Untersuchung durch uns und ohne uns ein Recht auf zweite Erfüllungschance (Nacherfüllung) zu gewähren rechtfertigen
  • oder wir beide Arten der Nacherfüllung verweigern oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist
  • oder ein anderer gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.8.2.4.

    Nacherfüllung

    Bei Kaufverträgen können Sie zunächst nach Ihrer Wahl von uns als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Wir haben das Recht auf eine zweite Erfüllungschance – je nach Ihrer Wahl – auf Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung).

    Unser Recht auf Nacherfüllung entfällt nur dann, wenn

  • wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern
  • oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung von Schadensersatz durch Sie bzw. einen Rücktritt durch Sie rechtfertigen
  • oder wir beide Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) verweigern oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte.
  • oder ein anderer gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.8.2.4.1

    Nachbesserung

    Wählen Sie die Nachbesserung, stehen uns zwei Nachbesserungsversuche zu; uns stehen mehr Nachbesserungsversuche zu bei besonderen Umständen des Einzelfalles wie z.B. technische Komplexität, schwer zu behebender Mangel, ungewöhnlich widrige Umstände bei bisheriger Nachbesserung.

    Erfüllungsort für die Nachbesserung ist unser Firmensitz, es sei denn, wir entscheiden uns für eine Reparatur vor Ort.

    Sie haben einen Anspruch auf Vorschuss für die tatsächlich notwendigen Kosten eines Transports der Sache zu unserem Firmensitz zum Zwecke der Nachbesserung.

    Wir haben das Recht, zur Vermeidung solcher Transportkosten, diesen Transport selbst vorzunehmen. Wir haben auch das Recht, zur Vermeidung von Transportkosten die Nachbesserung vor Ort vorzunehmen, wenn das möglich und zu diesem Zwecke ein Ausbau der mangelhaften Sache bzw. einen Einbau der reparierten Sache nicht erforderlich ist.

    Die Transportkosten sind zu erstatten, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, bzw. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen hat.

    8.2.4.2

    Nachlieferung

    Wählen Sie die Nachlieferung, sind wir berechtigt, die mangelhafte Sache selbst abzuholen und die neue Sache selbst zu liefern. Wir haben nicht das Recht die mangelhafte Sache auszubauen und die neue mangelfreie Sache einzubauen (siehe 8.2.4.3)

    Machen wir von unserem Transportrecht keinen Gebrauch, dann haben Sie einen Anspruch gegen uns auf Vorschuss für die tatsächlich notwendigen Transportkosten für die Anlieferung der mangelhaften Sache bei uns und die Auslieferung der mangelfreien neuen Sache bei Ihnen.

    Sie haben auch das Recht (nach Ihrer Wahl) anstelle des Verlangens auf Vorschuss für Transportkosten die mangelhafte Sache selbst bei uns abzuliefern oder mit Transportkosten in Vorlage zu gehen und von uns Erstattung zu verlangen in Höhe der tatsächlich notwendigen Transportkosten.

    Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, geschieht dies nur Zug – um – Zug gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache, nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB.

    Die Transportkosten sind uns zu erstatten, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, bzw. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen hat.

    8.2.4.3

    Einbau / Anbringung / Ausbau

    Haben Sie die von uns gelieferte Ware eingebaut oder angebracht – und ist diese Ware mangelhaft – dann haben Sie uns gegenüber einen Anspruch auf Vorschuss für die tatsächlich zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aus- und Einbaukosten, unter den nachfolgenden Bedingungen:

    Das bezieht sich auf die Ausbaukosten betreffend der mangelhaften Sache und die Einbaukosten entweder für die von uns nachgebesserte/ reparierte Sache oder die von uns nachgelieferte neue mangelfreie Sache.

    Das setzt allerdings voraus, dass die gelieferte Ware nach ihrer Art und ihrem vertraglichen Verwendungszweck für den von Ihnen tatsächlich vorgenommenen Einbau bzw. Anbringung vorgesehen ist / war.

    Außerdem setzt ein Vorschussanspruch Ihrerseits wegen der Ausbaukosten und Einbaukosten voraus, dass Ihnen der Mangel zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Anbringung entweder nicht bekannt oder Ihnen nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist.

    Der Vorschussanspruch besteht nur für Aufwendungen, die für den Aus- und Einbau tatsächlich erforderlich sind.

    Anstelle des Vorschussverlangens bleibt es Ihnen unbenommen, mit den Aus- und Einbaukosten in Vorlage zu gehen und von uns Erstattung zu verlangen (unter denselben Voraussetzungen wie oben der Vorschussanspruch für die Aus- und Einbaukosten).

    Der Vorschuss für Aus- u. Einbaukosten ist uns zu erstatten, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, bzw. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen hat.

    8.2.4.4

    Unser Recht zur Verweigerung der Mangelbeseitigung

    Wählen Sie die Mangelbeseitigung, dann dürfen wir die Mangelbeseitigung verweigern, wenn

  • diese nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (Unmöglichkeit)
  • ein Fall von § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB vorliegt, (z.B. Aufwand in grobem Missverhältnis zu Ihrem Leistungsinteresse usw.)
  • oder wenn die Beseitigung des Mangels nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.Bei der Frage, ob unverhältnismäßige Kosten vorliegen, ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für Sie zurückgegriffen werden könnte.Lehnen wir die Mangelbeseitigung berechtigterweise ab, dann haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Nachlieferung (8.2.4.2).Sollte auch der Anspruch auf Nachlieferung nicht gegeben sein bzw. berechtigterweise von uns verweigert werden 8.2.4.5 dann gilt 8.2.4.6.8.2.4.5

    Unser Recht zur Verweigerung der Nachlieferung

    Wählen Sie die Lieferung einer mangelfreien Sache, dann dürfen wir die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigern, wenn

  • ein Fall von § 275 Abs. 1 BGB vorliegt (Unmöglichkeit)
  • ein Fall von § 275 Abs. 2 und / oder Abs. 3 BGB vorliegt, (z.B. Aufwand in grobem Missverhältnis zu Ihrem Leistungsinteresse usw.)
  • die Nachlieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Bei der Frage, ob unverhältnismäßige Kosten vorliegen, ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung (also Nachbesserung) ohne erhebliche Nachteile für Sie zurückgegriffen werden könnte.

Lehnen wir berechtigterweise die Nachlieferung ab, dann haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Nachbesserung (8.2..4.1).

Sollte auch der Anspruch auf Nachbesserung nicht gegeben sein bzw. berechtigterweise von uns verweigert werden (8.2.4.4), dann gilt 8.2.4.6

8.2.4.6

Unser Recht Ihren Aufwendungsersatzanspruch auf einen angemessenen Betrag zu beschränken

Sind wir berechtigt, sowohl die Nachbesserung (8.2..4.4) als auch die Nachlieferung (8.2.4.5) zu verweigern, dann dürfen wir Ihren Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.

Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.

Machen wir von unserem Recht, Sie auf einen angemessenen Betrag zu beschränken Gebrauch, dann bleibt es Ihnen unbenommen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür, die Gewährleistungsrechte nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB (Schadensersatz, Minderung,

Aufwendungsersatz oder Rücktritt) geltend zu machen.

8.3

vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden

bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist

bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)

im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart

soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist. Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Onlineshop.

Kundendienst: Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer +49(0)91159877-0 sowie per E- Mail unter info@lampada.de.

9. Haftung

Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

10. Verhaltenskodex

Folgenden Verhaltenskodizes haben wir uns unterworfen:

Trusted Shops Qualitätskriterien http://www.trustedshops.com/tsdocument/ TS_QUALITY_CRITERIA_de.pdf

11.Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

12. Unsere Hinweispflicht nach dem Batteriegesetz

Altbatterien gehören nicht in den Hausmüll. Sie können gebrauchte Batterien an uns zurücksenden. Sie sind als Verbraucher zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet.

Schadstoffhaltige Batterien sind mit einem Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol (Cd, Hg oder Pb) des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen:

„Cd” steht für Cadmium.

„Hg” steht für Quecksilber.

„Pb” steht für Blei.

„Li” steht für Lithium.

„Ni” steht für Nickel.

„Mh” steht für Metallhydrid.

„Zi” steht für Zink.

13. Schlussbestimmungen

Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz.


Download- und Ausdruckmöglichkeit: LAMPADA-AGB